In Berlin steht ein Teil der Bäume auf privaten Grundstücken unter dem Schutz der Berliner Baumschutzverordnung: Wird ein bestimmter Stammumfang überschritten, darf der Baum nicht ohne Weiteres gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, sondern nur nach vorheriger Genehmigung durch das zuständige Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks. Weil sich Details wie genaue Umfangsgrenzen und Ausnahmen ändern können und je nach Bezirk unterschiedlich ausgelegt werden, empfehlen wir bei jedem konkreten Vorhaben eine Nachfrage beim zuständigen Amt, statt sich auf pauschale Angaben zu verlassen.

Ziel und Geltungsbereich: Schutz ab bestimmtem Stammumfang

Ziel der Berliner Baumschutzverordnung ist es, den Baumbestand in der Stadt zu erhalten, weil Bäume für Stadtklima, Luftqualität und Wohnumfeld eine wichtige Rolle spielen. Sie gilt für Bäume ab einer bestimmten Größe, gemessen am Stammumfang in einer festgelegten Messhöhe, unabhängig davon, ob der Baum auf einem privaten Grundstück, an einer Gewerbeimmobilie oder auf öffentlichem Grund steht. Für geschützte Bäume ist grundsätzlich sowohl die Fällung als auch ein starker, die Vitalität gefährdender Rückschnitt genehmigungspflichtig, während normale Pflegeschnitte in der Regel weiterhin ohne Genehmigung möglich sind. Die Verordnung unterscheidet sich damit deutlich von der bundesweiten Schonzeitregel, die sich ausschließlich auf den Zeitpunkt eines Eingriffs bezieht, während die Baumschutzverordnung unabhängig von der Jahreszeit greift, sobald ein geschützter Baum betroffen ist.

Typische Situationen, in denen die Verordnung relevant wird

Ein Eigentümer möchte einen älteren, großen Baum im Garten fällen, weil er Schatten wirft, Wurzeln das Pflaster anheben oder ein Umbau geplant ist – das ist einer der häufigsten Anlässe, bei denen die Baumschutzverordnung zum Tragen kommt. Bevor hier zur Motorsäge gegriffen wird, lohnt sich die Klärung, ob der Baum unter die Baumschutzverordnung fällt: Wird ein geschützter Baum ohne Genehmigung gefällt, drohen Bußgelder sowie in vielen Fällen die Pflicht zu einer Ersatzpflanzung. Auch bei Bauvorhaben, etwa einem Anbau oder einer neuen Zufahrt, prüfen Behörden regelmäßig, ob ein geschützter Baum betroffen ist, und können Auflagen zum Schutz des Wurzelbereichs während der Bauphase machen.

Erfassen, nachfragen, beantragen: der Weg zur Genehmigung

  1. Stammumfang und Baumart erfassen: Notieren Sie Umfang, Standort und – soweit bekannt – die Baumart.
  2. Beim zuständigen Bezirksamt nachfragen: Das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks gibt verbindlich Auskunft, ob eine Genehmigung nötig ist.
  3. Antrag stellen, falls erforderlich: Bei geschützten Bäumen ist ein formeller Antrag mit Begründung des Vorhabens einzureichen.
  4. Entscheidung abwarten: Erst nach Genehmigung mit der Fällung oder dem starken Rückschnitt beginnen.
  5. Ersatzpflanzung einplanen, falls das Bezirksamt eine solche zur Auflage macht.
Wichtiger Hinweis

Die genauen Umfangsgrenzen, Ausnahmen (etwa für bestimmte Obstbaumarten) und Verfahren der Berliner Baumschutzverordnung können sich ändern und werden von den Bezirken im Detail unterschiedlich gehandhabt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Verlässliche, aktuelle Auskunft gibt ausschließlich das Umwelt- und Naturschutzamt des zuständigen Bezirks.

Verhältnis zur Schonzeit nach Bundesnaturschutzgesetz

Die Berliner Baumschutzverordnung steht neben der bundesweiten Schonzeit, die radikale Rückschnitte an Hecken, Sträuchern und Bäumen zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich untersagt. Beide Regelungen gelten unabhängig voneinander: Auch ein nach der Baumschutzverordnung genehmigter Eingriff muss die bundesrechtliche Schonzeit beachten, und umgekehrt befreit die reine Schonzeit-Konformität nicht von einer eventuell nötigen Genehmigung nach der Baumschutzverordnung. Die genauen Schnittzeiten und die dahinterstehende Systematik erläutern wir separat in unserem Grundlagenbeitrag zum zulässigen Heckenschnitt.

Warum große Stadtbäume im dicht bebauten Berlin so wichtig sind

In einer dicht bebauten Großstadt wie Berlin übernehmen einzelne, große Bäume eine Funktion, die in ländlicheren Gegenden von zusammenhängenden Waldflächen getragen wird: Sie kühlen im Sommer die unmittelbare Umgebung, binden Feinstaub und schaffen Lebensraum für Vögel und Insekten inmitten von Straßen und Höfen. Genau deshalb wird der private Baumbestand über die Baumschutzverordnung besonders geschützt, während in ländlicheren Regionen häufig großzügigere Regelungen gelten. Wer aus anderen Bundesländern oder vom Land nach Berlin zieht, sollte sich dieser strengeren Handhabung bewusst sein, bevor an einem stattlichen Baum im neuen Garten vorschnell die Säge angesetzt wird.

Pflegeschnitte und Totholz: meist frei möglich

Normale Pflegeschnitte, das Entfernen von Totholz oder ein fachgerechter Formschnitt, der die Vitalität und den Charakter des Baumes nicht gefährdet, sind bei den meisten Bäumen auch ohne gesonderte Genehmigung nach der Baumschutzverordnung möglich. Genehmigungspflichtig wird es in der Regel erst bei der vollständigen Fällung oder bei Eingriffen, die die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit des Baumes wesentlich beeinträchtigen. Auch hier gilt: Im konkreten Einzelfall gibt nur das zuständige Amt verlässlich Auskunft.

Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Bäumen

Bäume auf öffentlichem Straßenland oder in städtischen Grünanlagen unterliegen zusätzlich zur Baumschutzverordnung der direkten Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksamts oder der Grünflächenverwaltung und dürfen von Privatpersonen grundsätzlich nicht eigenmächtig beschnitten oder gefällt werden, selbst wenn sie unmittelbar an das eigene Grundstück angrenzen. Fühlt sich ein solcher Baum durch herabfallende Äste oder starken Wurzeldruck störend an, ist der richtige Weg eine Meldung an das zuständige Amt, nicht ein eigenständiger Eingriff. Auf dem eigenen Privatgrundstück gilt dagegen die Baumschutzverordnung mit dem beschriebenen Genehmigungsverfahren.

Ersatzpflanzung: Was in der Praxis üblich ist

Wird eine Genehmigung zur Fällung erteilt, verknüpfen die Bezirke diese in vielen Fällen mit der Auflage einer Ersatzpflanzung, um den Baumbestand in der Stadt insgesamt zu erhalten. Die konkreten Anforderungen an Art, Größe und Anzahl der nachzupflanzenden Bäume legt das jeweilige Bezirksamt im Einzelfall fest und können sich deutlich unterscheiden, je nachdem wie groß und wie wertvoll der gefällte Baum für das Stadtbild eingeschätzt wurde. Wer die Auflage nicht auf dem eigenen Grundstück umsetzen kann, etwa aus Platzgründen, sollte frühzeitig beim Bezirksamt nach möglichen Alternativen fragen.

Wann ein Fachbetrieb eingeschaltet werden sollte

Fällungen größerer Bäume sowie umfangreiche Kroneneingriffe an hohen, alten Bäumen gehören grundsätzlich in fachkundige Hände mit passender Ausrüstung und behördlicher Genehmigung – wir koordinieren und begleiten solche Vorhaben, führen die eigentliche Fällung aber nicht selbst durch. Den laufenden Pflegeschnitt an unproblematischen Gehölzen übernimmt unser Gehölz- und Strauchschnitt, die allgemeine Pflege rund um Bäume und Grünflächen unsere Gartenpflege. Eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Baum erhalten Sie unkompliziert über unsere Angebotsseite.

Was beim Grundstückskauf zu beachten ist

Wer ein Grundstück mit älterem Baumbestand kauft, übernimmt in der Regel auch die Verpflichtungen aus der Baumschutzverordnung, sofern geschützte Bäume vorhanden sind. Es lohnt sich deshalb, bereits vor dem Kauf oder spätestens kurz danach beim zuständigen Bezirksamt nachzufragen, welche Bäume auf dem Grundstück als geschützt gelten, statt diese Information erst bei einem späteren, dringenden Eingriff einzuholen. Manche Bezirke führen hierzu ein Baumkataster, in dem größere, geschützte Exemplare erfasst sind.

Häufige Fragen

Ab welchem Stammumfang gilt ein Baum in Berlin als geschützt?

Die genaue Grenze legt die Berliner Baumschutzverordnung fest und kann je nach Auslegung variieren. Verlässliche Auskunft zum konkreten Baum gibt das Umwelt- und Naturschutzamt des zuständigen Bezirks.

Gilt die Baumschutzverordnung auch für Obstbäume im eigenen Garten?

Für bestimmte Obstbaumarten sehen viele Baumschutzregelungen Ausnahmen vor, die Details unterscheiden sich jedoch. Fragen Sie im Zweifel konkret beim zuständigen Bezirksamt nach.

Was passiert, wenn ich einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Es drohen Bußgelder sowie häufig die Pflicht zu einer Ersatzpflanzung. Die genauen Konsequenzen legt das zuständige Bezirksamt im Einzelfall fest.

Brauche ich für einen normalen Pflegeschnitt auch eine Genehmigung?

In der Regel nicht – genehmigungspflichtig sind meist die Fällung oder Eingriffe, die die Vitalität des Baumes wesentlich beeinträchtigen. Verbindliche Auskunft gibt das zuständige Amt.

Wie lange dauert ein Genehmigungsverfahren üblicherweise?

Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich von Bezirk zu Bezirk und hängt vom Einzelfall ab. Wer frühzeitig plant und den Antrag rechtzeitig stellt, vermeidet zeitlichen Druck bei dringenden Vorhaben.

Kann ich gegen eine abgelehnte Fällgenehmigung Widerspruch einlegen?

Ja, gegen einen ablehnenden Bescheid des Bezirksamts steht grundsätzlich der übliche verwaltungsrechtliche Rechtsweg offen. Details zum konkreten Vorgehen erfragen Sie am besten direkt beim zuständigen Amt oder bei einer Rechtsberatung.

Über diesen Beitrag

Geschrieben aus der Praxis unseres Hausmeisterdienstes in Berliner Wohnanlagen, Höfen und Gewerbeobjekten. Hinweise zu Recht, Steuern oder Sicherheit geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.