Kosten für einen Hausmeister lassen sich über § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) anteilig von der Steuer absetzen, sofern es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt – etwa Kontrollgänge, Pflege der Außenanlagen oder Reinigung von Gemeinschaftsflächen. Absetzbar sind 20 Prozent der reinen Arbeitskosten, gedeckelt auf einen jährlichen Höchstbetrag. Reine Handwerkerleistungen, etwa Reparaturen, fallen dagegen unter eine eigene Kategorie mit einer meist niedrigeren Höchstgrenze.

Warum der Gesetzgeber diese Förderung geschaffen hat

Der Gesetzgeber wollte mit § 35a EStG einen Anreiz schaffen, private Dienstleistungen wie Hausmeisterarbeiten, Reinigung oder Handwerksleistungen legal und über ordentliche Rechnungen abzuwickeln, statt sie unversteuert und ohne jede Absicherung erledigen zu lassen. Die steuerliche Ermäßigung ist damit sowohl für private Haushalte als auch für den Staat vorteilhaft: Haushalte sparen Steuern, während gleichzeitig reguläre Beschäftigung und ordnungsgemäße Rechnungsstellung gefördert werden.

Zwei Kategorien: Dienstleistung und Handwerk

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet bei § 35a EStG zwischen zwei Arten von Leistungen, die unterschiedlich hoch gefördert werden:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Dazu zählen typische Hausmeistertätigkeiten wie Kontrollgänge, Gartenpflege, Reinigung oder Winterdienst. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4.000 Euro (Stand 2026, bitte vor der Steuererklärung aktuell prüfen).
  • Handwerkerleistungen: Dazu zählen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten. Hier gilt eine eigene, in der Regel niedrigere jährliche Höchstgrenze für die Steuerermäßigung (Stand 2026, bitte aktuell prüfen).

Da eine einzelne Hausmeisterrechnung häufig beide Anteile enthält, ist eine saubere Trennung der Arbeitskosten für die Steuererklärung wichtig.

Wie lange Belege aufbewahrt werden sollten

Auch nach einer erfolgreichen steuerlichen Geltendmachung sollten Rechnungen und Zahlungsnachweise nicht vorschnell entsorgt werden. Das Finanzamt kann im Rahmen einer späteren Prüfung Nachweise verlangen, und ohne aufbewahrte Belege lässt sich eine bereits gewährte Steuerermäßigung im Zweifel nur schwer verteidigen. Eine geordnete, chronologische Ablage aller relevanten Rechnungen über mehrere Jahre hinweg erspart im Prüfungsfall unnötigen Stress.

Gemischte Rechnungen richtig aufteilen

In der Praxis enthält eine einzelne Hausmeisterrechnung häufig sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen gleichzeitig, etwa wenn im selben Monat sowohl Kontrollgänge als auch eine kleinere Reparatur abgerechnet werden. In diesem Fall sollten beide Anteile getrennt ausgewiesen und getrennt in der Steuererklärung angegeben werden, da für sie unterschiedliche Höchstgrenzen gelten. Eine unklare Vermischung beider Kategorien in einer einzigen Position erschwert die korrekte steuerliche Zuordnung erheblich.

Wichtige Voraussetzungen im Überblick

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
  • Nur Arbeitskosten sind absetzbar, keine Materialkosten
  • Die Zahlung muss unbar erfolgt sein, etwa per Überweisung
  • Eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ausweis der Arbeitskosten ist erforderlich
  • Bei Mietwohnungen ist eine Bescheinigung der Hausverwaltung über den anteiligen haushaltsnahen Kostenanteil hilfreich

Warum sich die Mühe auch bei kleineren Beträgen lohnt

Selbst wenn die jährlich absetzbaren Beträge für einen einzelnen Haushalt überschaubar erscheinen, summiert sich die Steuerersparnis über mehrere Jahre hinweg durchaus spürbar. Wer die relevanten Rechnungen ohnehin aufbewahren muss, hat mit der zusätzlichen steuerlichen Geltendmachung kaum Mehraufwand, aber einen klaren finanziellen Vorteil, der sich ohne großen Zusatzaufwand mitnehmen lässt.

Höchstbeträge jedes Jahr neu prüfen

Steuerliche Höchstgrenzen und Details zur Anrechnung werden vom Gesetzgeber gelegentlich angepasst, weshalb sich ein einmal recherchierter Wert nicht automatisch auf spätere Steuerjahre übertragen lässt. Wer regelmäßig Hausmeisterkosten geltend macht, sollte deshalb vor jeder neuen Steuererklärung kurz prüfen, ob sich an den relevanten Höchstbeträgen oder Voraussetzungen etwas geändert hat, statt sich auf Angaben aus einem früheren Jahr zu verlassen.

Auch Mieter können profitieren

Nicht nur Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern auch Mieterinnen und Mieter können ihren Anteil an den Hausmeisterkosten über § 35a EStG geltend machen. Grundlage dafür ist die Betriebskostenabrechnung, in der die haushaltsnahen Dienstleistungen als eigener Posten ausgewiesen sein sollten. Viele Hausverwaltungen stellen dafür auf Anfrage eine gesonderte Bescheinigung aus, aus der sich der absetzbare Anteil an den Arbeitskosten ergibt.

Was bei einer Nachzahlung an den Hausmeisterdienst gilt

Kommt es zu einer nachträglichen Preisanpassung oder Nachberechnung durch den beauftragten Hausmeisterdienst, zählt für die steuerliche Zuordnung grundsätzlich das Jahr der tatsächlichen Zahlung, nicht das Jahr der ursprünglich erbrachten Leistung. Wer im Januar eine Nachzahlung für Leistungen aus dem Vorjahr begleicht, ordnet diese also dem neuen, nicht dem alten Steuerjahr zu – ein Detail, das bei der Zuordnung leicht übersehen wird.

Frühzeitig mit dem Steuerberater sprechen

Wer regelmäßig größere Beträge für Hausmeisterleistungen aufwendet, profitiert davon, die steuerliche Behandlung nicht erst bei Abgabe der Steuererklärung, sondern bereits während des laufenden Jahres mit einem Steuerberater abzustimmen. So lassen sich Rechnungen von Anfang an so gestalten, dass Arbeits- und Materialanteile korrekt getrennt ausgewiesen werden, statt am Jahresende mühsam nachträglich zu rekonstruieren, welcher Anteil einer Rechnung tatsächlich begünstigt ist.

Tabelle: Tätigkeiten von Kontrollgang bis Türschloss

Leistung Kategorie Hinweis
Kontrollgänge, Objektbegehung Haushaltsnahe Dienstleistung Reine Arbeitszeit absetzbar
Gartenpflege, Rasenmähen Haushaltsnahe Dienstleistung Arbeitskosten absetzbar
Winterdienst Haushaltsnahe Dienstleistung Nur Arbeitsanteil, nicht Streugut
Reparatur eines Türschlosses Handwerkerleistung Eigene, gesonderte Höchstgrenze
Austausch eines Leuchtmittels Teils Handwerkerleistung Je nach Aufwand einzuordnen

Fahrtkosten gesondert ausweisen

Neben der eigentlichen Arbeitszeit können auch Fahrtkosten eines Hausmeisterdienstes als Teil der begünstigten Arbeitskosten zählen, sofern sie in der Rechnung entsprechend gesondert ausgewiesen sind. Eine Sammelposition ohne Aufschlüsselung erschwert dagegen die korrekte Zuordnung. Wer regelmäßig einen Dienstleister beauftragt, sollte deshalb bei der Rechnungsstellung von vornherein auf eine klare Trennung zwischen Arbeitszeit, Fahrtkosten und Material achten.

Was bei Eigentümergemeinschaften zusätzlich zu beachten ist

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) läuft die steuerliche Geltendmachung meist über die jährliche Abrechnung des Verwalters, aus der sich der auf die einzelne Eigentumseinheit entfallende Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen ergibt. Einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer sollten prüfen, ob ihr Verwalter diese Aufteilung standardmäßig ausweist oder ob eine gesonderte Anfrage nötig ist, um den eigenen Anteil für die Steuererklärung korrekt zu ermitteln.

Arbeit, Fahrt und Material sauber trennen

Für die steuerliche Anerkennung ist entscheidend, dass eine Rechnung Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten getrennt ausweist – nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten sind begünstigt. Eine unstrukturierte Sammelrechnung ohne diese Trennung erschwert die steuerliche Geltendmachung erheblich und kann im Zweifel vom Finanzamt beanstandet werden.

Ein häufiger Fall

Eine Eigentümerin beauftragt einen Hausmeisterdienst für Kontrollgänge und Gartenpflege. Auf der Jahresrechnung sind Arbeits- und Materialkosten sauber getrennt ausgewiesen, sodass sie den Arbeitskostenanteil ohne größeren Aufwand in ihrer Steuererklärung angeben kann.

Ein Hausmeister RAT mit klar strukturierter Rechnungsstellung erleichtert genau diesen Schritt, da Arbeitszeit, Material und gegebenenfalls Reparaturanteile in der Dokumentation der Objektbetreuung nachvollziehbar getrennt werden.

Häufige Fehler bei der steuerlichen Geltendmachung
  • Barzahlung statt Überweisung, dadurch keine Absetzbarkeit
  • Keine Trennung von Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung
  • Fehlende Bescheinigung der Hausverwaltung bei Mietwohnungen
  • Verwechslung von haushaltsnaher Dienstleistung und Handwerkerleistung

Wie sich Hausmeisterkosten grundsätzlich in der Betriebskostenabrechnung wiederfinden, erklärt der Beitrag Hausmeisterkosten: was auf Mieter umgelegt werden darf.

Diese Angaben sind allgemein gehalten und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater oder das Finanzamt.

Wenn das Finanzamt nicht anerkennt

Erkennt das Finanzamt eine geltend gemachte Position ausnahmsweise nicht an, etwa weil eine Rechnung als nicht ausreichend spezifiziert eingestuft wird, lohnt sich zunächst eine sachliche Rückfrage samt Nachreichung der fehlenden Unterlagen, bevor größere rechtliche Schritte erwogen werden. Häufig lässt sich eine solche Ablehnung durch eine nachgereichte, präzisere Rechnung oder eine ergänzende Bescheinigung der Hausverwaltung ohne größeren Aufwand klären.

Häufige Fragen

Können auch Mieter Hausmeisterkosten steuerlich absetzen?

Ja, anteilig über die Betriebskostenabrechnung, sofern die haushaltsnahen Dienstleistungen dort gesondert ausgewiesen sind oder eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.

Sind Materialkosten ebenfalls absetzbar?

Nein, nach § 35a EStG sind grundsätzlich nur Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt, nicht die reinen Materialkosten.

Muss ich die Rechnung bar bezahlen, um sie geltend zu machen?

Nein, im Gegenteil: Eine Barzahlung schließt die steuerliche Anerkennung in der Regel aus. Erforderlich ist eine unbare Zahlung, etwa per Überweisung.

Wo finde ich die aktuellen Höchstbeträge?

Die genauen Höchstbeträge und Voraussetzungen können sich ändern und sollten vor der Steuererklärung aktuell beim Finanzamt oder einem Steuerberater geprüft werden.

Über diesen Beitrag

Geschrieben aus der Praxis unseres Hausmeisterdienstes in Berliner Wohnanlagen, Höfen und Gewerbeobjekten. Hinweise zu Recht, Steuern oder Sicherheit geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.