Ob eine Mietpartei den Garten eines Mietshauses selbst pflegen muss oder ob die Kosten dafür über die Betriebskosten laufen, entscheidet allein der Mietvertrag. Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Übertragung der Gartenpflege auf die Mieterschaft, sind die Mietparteien im vereinbarten Umfang zuständig. Fehlt eine solche Klausel, bleibt die Gartenpflege Sache des Vermieters, der sie organisiert und die Kosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV auf alle Mietparteien umlegt.

Warum diese Frage so oft unklar bleibt

Anders als bei Hauswart- oder Reinigungskosten denken viele Mietvertragsparteien bei Vertragsabschluss selten explizit an die Gartenpflege, insbesondere wenn zur Wohnung nur ein kleiner Vorgarten oder ein gemeinschaftlich genutzter Hof gehört. Erst wenn der Rasen im Sommer wächst oder die Hecke Schnitt braucht, stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit ganz praktisch – und dann zeigt sich oft, dass im Mietvertrag dazu gar nichts oder nur vage steht.

Zwei mögliche Konstellationen

  • Gartenpflege als Mieterpflicht: In Einfamilienhäusern oder kleineren Mehrfamilienhäusern wird die Gartenpflege gelegentlich ausdrücklich einer oder mehreren Mietparteien übertragen, meist gegen eine entsprechende Berücksichtigung in der Miete.
  • Gartenpflege als Betriebskostenposition: In den meisten größeren Mietshäusern organisiert der Vermieter oder die Hausverwaltung die Gartenpflege durch eigenes Personal oder einen externen Dienstleister und legt die Kosten anteilig um.

Beide Modelle sind zulässig, solange die Regelung im Mietvertrag eindeutig ist. Unklare oder mündliche Absprachen führen in der Praxis häufig zu Streit, etwa wenn eine Mietpartei den Eindruck hat, unentgeltlich für alle mitzuarbeiten.

Wie eine eindeutige Vertragsformulierung aussieht

Um spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollte eine Regelung zur Gartenpflege im Mietvertrag nicht nur benennen, dass gepflegt werden muss, sondern auch, in welchem Rhythmus und mit welchem Ergebnis das erwartet wird. Eine Formulierung wie „die Mietpartei mäht den Rasen bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Wochen in der Wachstumsperiode" ist deutlich eindeutiger als der bloße Hinweis „die Mietpartei pflegt den Garten", der viel Interpretationsspielraum offenlässt.

Tabelle: Was als Pflegeleistung zählt

Tätigkeit Umlagefähig als Betriebskosten Hinweis
Rasenmähen Ja Regelmäßige Pflegeleistung
Heckenschnitt Ja Im Rahmen üblicher Pflege
Laubbeseitigung Ja Saisonale Pflegeleistung
Neuanlage eines Beets Nein Investition, keine Pflege
Ersatz abgestorbener Bäume Nein Instandhaltung/Investition
Reparatur der Bewässerungsanlage Nein Instandhaltung

Wie bei den Hauswartkosten gilt: Nur die eigentliche Pflegeleistung darf umgelegt werden, während Neuanlagen, größere Umgestaltungen oder Reparaturen an der Gartentechnik beim Vermieter verbleiben.

Wenn die zuständige Mietpartei auszieht

Zieht die zur Gartenpflege verpflichtete Mietpartei aus, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie es mit dem Garten weitergeht. Wird die Verpflichtung nicht automatisch auf die neue Mietpartei übertragen, sollte die Hausverwaltung diese Frage aktiv vor dem Mieterwechsel klären, statt darauf zu vertrauen, dass sich das von selbst regelt. Andernfalls droht eine Übergangsphase, in der sich niemand zuständig fühlt und der Garten in dieser Zeit verwildert.

Mieter als Gärtner: Umfang konkret festlegen

Worauf bei einer Mieterpflicht geachtet werden sollte
  • Umfang der Pflege konkret im Mietvertrag beschreiben (z. B. Rasenmähen, kein Heckenschnitt)
  • Werkzeuge und Geräte klären: wer stellt was zur Verfügung?
  • Vertretungsregelung für Urlaub oder Krankheit festlegen
  • Konsequenzen bei Nichteinhaltung im Vertrag benennen

Wird die Gartenpflege vertraglich auf eine Mietpartei übertragen, sollte genau festgelegt sein, welche Tätigkeiten gemeint sind. „Gartenpflege" ohne weitere Konkretisierung führt in der Praxis oft zu unterschiedlichen Erwartungen zwischen Mieter und Vermieter, etwa ob auch Heckenschnitt oder Unkrautentfernung dazugehören.

Was bei Einfamilienhäusern anders läuft

Bei vermieteten Einfamilienhäusern mit eigenem Garten ist eine vertragliche Übertragung der Gartenpflege auf die Mietpartei deutlich verbreiteter als in klassischen Mehrfamilienhäusern, da hier meist nur eine einzige Mietpartei den Garten überhaupt nutzt. Diese Konstellation unterscheidet sich rechtlich nicht grundsätzlich von der in Mehrfamilienhäusern, wird in der Praxis aber seltener zum Streitthema, weil es keine weiteren Mietparteien gibt, die sich auf eine ungleiche Verteilung der Pflegeaufgaben berufen könnten.

Gesetzliche Schnittzeiten beachten

Unabhängig davon, wer die Gartenpflege übernimmt, gelten die gesetzlichen Schnittzeiten nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz: Radikale Rückschnitte von Hecken, lebenden Zäunen und Gehölzen sind zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich untersagt; erlaubt bleiben in diesem Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte. Diese Regelung gilt sowohl für Mietparteien, die selbst zur Gartenpflege verpflichtet sind, als auch für beauftragte Dienstleister.

Häufige Fehler bei der Gartenpflege im Mietshaus
  • Radikaler Heckenschnitt außerhalb der erlaubten Schnittzeiten
  • Unklare mündliche Absprachen ohne Regelung im Mietvertrag
  • Gartenkosten in der Abrechnung ohne Trennung von Neuanlagen
  • Fehlende Werkzeuge oder Ausrüstung bei vertraglich übertragener Pflege

Was bei gemeinschaftlich genutzten Gärten zu bedenken ist

In größeren Wohnanlagen mit einem gemeinsam genutzten Garten stellt sich zusätzlich die Frage, wie unterschiedliche Nutzungsvorstellungen unter einen Hut zu bringen sind – während die eine Mietpartei einen gepflegten Zierrasen bevorzugt, wünscht sich eine andere vielleicht ein naturnahes Beet mit Wildblumen. Eine klare Aufteilung der Gartenfläche in gemeinschaftlich gepflegte Bereiche und, sofern baulich möglich, kleinere individuell gestaltbare Flächen kann solchen unterschiedlichen Vorstellungen entgegenkommen, ohne dass eine Seite ihre Wünsche komplett zurückstellen muss.

Arbeit fair zwischen mehreren Parteien verteilen

In Häusern mit mehreren Mietparteien, die sich einen Garten teilen, aber selbst zur Pflege verpflichtet sind, stellt sich zusätzlich die Frage einer fairen Aufteilung der anfallenden Arbeit. Eine reine Kopfzahl-Regelung, bei der jede Partei gleich viel beiträgt, mag einfach klingen, wird der tatsächlichen Nutzung aber nicht immer gerecht, wenn etwa nur eine Partei den Garten überhaupt regelmäßig nutzt. Eine an der tatsächlichen Nutzung orientierte Aufteilung, gegebenenfalls mit einer kleinen Ausgleichszahlung, kann hier gerechter wirken als eine starre Gleichverteilung.

Organisation durch den Vermieter

Übernimmt der Vermieter die Organisation, lohnt sich ein klar definierter Leistungsumfang mit Turnus für Rasenschnitt, Heckenschnitt und Laubbeseitigung. Ein Hausmeister RAT kann diese Aufgaben im Rahmen der Gartenpflege übernehmen und die einzelnen Einsätze dokumentieren, sodass sich die Kosten in der Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar zuordnen lassen.

Ein häufiger Fall

In einem Mietshaus mit Vorgarten war die Gartenpflege ursprünglich mündlich einer Mietpartei übertragen worden. Nach deren Auszug fühlt sich niemand mehr zuständig, der Garten verwildert zusehends. Die Hausverwaltung entscheidet sich daraufhin, die Pflege künftig fest zu beauftragen und über die Betriebskosten abzurechnen – eine für alle Seiten verlässlichere Lösung als eine informelle Zuständigkeit.

Wie sich Gartenkosten in der gesamten Nebenkostenabrechnung wiederfinden, erklärt der Beitrag Betriebskostenabrechnung prüfen.

Streit über die Qualität entschärfen

Selbst bei klarer vertraglicher Zuständigkeit entstehen gelegentlich Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Pflege „ausreichend" erfolgt ist. Eine kurze fotografische Dokumentation des Gartenzustands zu Beginn und am Ende der Wachstumsperiode kann hier objektiver Anhaltspunkte liefern als eine rein subjektive Einschätzung im Streitfall. Für Hausverwaltungen empfiehlt sich außerdem, bei der ersten spürbaren Vernachlässigung frühzeitig das Gespräch zu suchen, statt erst am Ende der Saison auf einen bereits stark verwilderten Garten zu reagieren.

Die konkrete vertragliche Ausgestaltung sollte im Zweifel individuell geprüft werden; diese Übersicht gibt nur die übliche Praxis wieder.

Eigene Neuanpflanzungen nur mit Zustimmung

Möchte eine Mietpartei den Garten über die reine Pflege hinaus eigenständig umgestalten, etwa mit eigenen Neuanpflanzungen, ist das rechtlich eine bauliche Veränderung der Mietsache und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Auch wenn viele Vermieter kleinere Pflanzaktionen großzügig tolerieren, lohnt sich zumindest eine kurze Rücksprache, insbesondere wenn tiefwurzelnde Pflanzen oder Bäume betroffen sind, die später schwer wieder zu entfernen sind, sollte die Mietpartei einmal ausziehen.

Häufige Fragen

Kann der Vermieter mich einfach zur Gartenpflege verpflichten?

Nur, wenn eine entsprechende Regelung ausdrücklich im Mietvertrag steht. Ohne diese Vereinbarung bleibt die Gartenpflege Sache des Vermieters.

Sind die Kosten für einen neuen Rasenmäher umlagefähig?

Nein, die Anschaffung von Geräten zählt zur Ausstattung und ist grundsätzlich nicht als Betriebskosten umlagefähig.

Was passiert, wenn ich als Mieter die vereinbarte Pflege nicht leiste?

Das hängt vom Mietvertrag ab. Möglich sind eine Abmahnung und, bei wiederholten Verstößen, die Beauftragung eines Dienstleisters auf Kosten der betroffenen Partei.

Gelten die Schnittzeiten auch für kleinere Pflegeschnitte?

Nein, schonende Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt. Nur radikale Rückschnitte sind zwischen 1. März und 30. September untersagt.

Über diesen Beitrag

Geschrieben aus der Praxis unseres Hausmeisterdienstes in Berliner Wohnanlagen, Höfen und Gewerbeobjekten. Hinweise zu Recht, Steuern oder Sicherheit geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.