Ob Mietparteien das Treppenhaus eigenhändig reinigen müssen, regelt kein bundesweites Gesetz, sondern ausschließlich der jeweilige Mietvertrag. Enthält der Vertrag einen sogenannten Putzplan oder eine entsprechende Klausel, sind Mieter im vereinbarten Turnus zur Reinigung verpflichtet. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Instandhaltung des Treppenhauses grundsätzlich Sache des Vermieters, der dann meist einen Reinigungsdienst beauftragt und die Kosten über die Betriebskosten umlegt.

Was Neu-Berlinerinnen und -Berliner oft überrascht

Wer aus einer Region ohne vergleichbare Tradition der gemeinschaftlichen Treppenhausreinigung zuzieht, zeigt sich mitunter überrascht, dass eine solche Pflicht in Mietverträgen überhaupt vorkommen kann. Diese Praxis ist historisch gewachsen und in vielen deutschen Mietshäusern, nicht nur in Berlin, nach wie vor verbreitet. Ein kurzer Blick in den eigenen Mietvertrag vor dem Einzug klärt zuverlässig, ob eine entsprechende Klausel überhaupt vorhanden ist, und erspart spätere Überraschungen beim ersten ausgehängten Putzplan.

Zwei übliche Modelle

In Berliner Mietshäusern haben sich im Wesentlichen zwei Varianten etabliert:

  1. Putzplan unter den Mietparteien: Die Bewohnerinnen und Bewohner reinigen abwechselnd, meist wöchentlich, das Treppenhaus. Üblich vor allem in kleineren Häusern mit überschaubarer Parteienzahl.
  2. Beauftragter Reinigungsdienst: Eine externe Reinigungskraft oder ein Hausmeisterdienst übernimmt die Reinigung gegen Bezahlung, die Kosten werden als Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV (Gebäudereinigung) umgelegt.

Beide Modelle sind zulässig, solange sie im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung klar geregelt sind.

Mischformen mit jährlicher Grundreinigung

Neben den beiden reinen Modellen finden sich in Berliner Mietshäusern auch Mischformen: Die Bewohnerschaft übernimmt etwa die einfache wöchentliche Reinigung selbst, während eine gründlichere Grundreinigung ein- bis zweimal jährlich professionell beauftragt wird. Solche Kombinationen können für kleinere Häuser mit überschaubarer Parteienzahl eine sinnvolle Zwischenlösung sein, sollten aber ebenso klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten werden wie die beiden reinen Varianten, damit am Ende nicht doch wieder Unklarheit darüber besteht, wer wofür zuständig ist.

Vor- und Nachteile im Vergleich

Modell Vorteil Nachteil
Putzplan unter Mietparteien Keine zusätzlichen Kosten Häufige Streitpunkte bei Nichteinhaltung
Beauftragter Reinigungsdienst Verlässliche, dokumentierte Qualität Zusätzliche Betriebskosten für alle Parteien

Warum die Frage in Berlin besonders häufig auftaucht

In vielen Berliner Altbauten mit gemeinschaftlich genutzten Treppenhäusern hat sich der Putzplan über Jahrzehnte als informelle Tradition gehalten, während neu gebaute Wohnanlagen häufig von vornherein mit einem beauftragten Reinigungsdienst geplant werden. Wer in eine bestehende Wohnung einzieht, sollte deshalb schon beim Einzug gezielt nachfragen, welches der beiden Modelle im jeweiligen Haus gilt, statt sich auf Annahmen aus einer früheren Wohnung zu verlassen. Diese kleine Nachfrage erspart häufig spätere Missverständnisse, insbesondere wenn zuvor in einem Haus mit fest beauftragtem Reinigungsdienst gewohnt wurde.

Was, wenn sich niemand an den Putzplan hält?

Ein häufiges Problem in der Praxis: Der Putzplan hängt zwar aus, wird aber nicht konsequent befolgt. Rechtlich kommt in einem solchen Fall grundsätzlich eine Ersatzvornahme in Betracht: Der Vermieter lässt die Reinigung durch einen Dienstleister erledigen und stellt die entstehenden Kosten anteilig den säumigen Mietparteien in Rechnung, sofern der Mietvertrag diese Möglichkeit vorsieht oder eine vorherige Abmahnung erfolgt ist. Viele Hausverwaltungen entscheiden sich in solchen Situationen jedoch dafür, dauerhaft auf einen professionellen Reinigungsdienst umzustellen, weil sich wiederkehrende Konflikte zwischen einzelnen Mietparteien auf Dauer kaum sinnvoll moderieren lassen.

Ein häufiger Fall

Sechs Mietparteien teilen sich seit Jahren einen wöchentlichen Putzplan, bis eine neu eingezogene Partei die Reinigung wiederholt ausfallen lässt. Nach mehreren erfolglosen Gesprächen entscheidet sich die Hausverwaltung, künftig einen externen Reinigungsdienst zu beauftragen und die Kosten über die Betriebskosten auf alle Parteien umzulegen.

Wie sich ein Wechsel zum professionellen Dienst ankündigt

Wird von einem Putzplan auf eine beauftragte Reinigung umgestellt, lohnt sich eine rechtzeitige und transparente Ankündigung gegenüber allen Mietparteien. Sinnvoll ist es, den geplanten Leistungsumfang, den vorgesehenen Turnus und die zu erwartende Kostenveränderung in der Betriebskostenabrechnung offen darzustellen, statt die Umstellung erst mit der nächsten Abrechnung überraschend sichtbar werden zu lassen. Das schafft Verständnis, selbst wenn dadurch geringfügig höhere Nebenkosten entstehen, weil die zusätzliche Zuverlässigkeit für die meisten Mietparteien den Mehrwert klar erkennbar macht.

Typische Streitpunkte rund um die Reinigungsqualität

Selbst bei geregelter Zuständigkeit entstehen im Alltag gelegentlich Meinungsverschiedenheiten darüber, wie gründlich gereinigt werden muss. Während die eine Mietpartei ein wöchentliches Feuchtwischen der Stufen erwartet, hält eine andere ein gelegentliches Kehren für ausreichend. Solche Erwartungsunterschiede lassen sich am besten vermeiden, indem der Leistungsumfang von vornherein konkret beschrieben wird, statt sich auf einen vagen Begriff wie „ordentlich sauber" zu verlassen. Wird die Reinigung durch einen professionellen Dienst erledigt, entfällt dieser Streitpunkt in aller Regel, weil der vereinbarte Leistungsumfang unabhängig von individuellen Vorstellungen einzelner Mietparteien gilt.

Was ein beauftragter Reinigungsdienst übernehmen sollte

Wird die Reinigung professionell organisiert, lohnt sich ein klarer Leistungsumfang: Kehren und Wischen der Treppenstufen, Reinigung von Handläufen und Fensterbänken im Treppenhaus, gelegentliches Abwischen von Lichtschaltern sowie die Kontrolle auf grobe Verschmutzungen nach Wind oder Regen. Ein Hausmeister RAT kann diese Reinigung im Rahmen der Treppenhausreinigung übernehmen und dabei die Einsätze dokumentieren, sodass die Kostenumlage für alle Seiten nachvollziehbar bleibt.

Worauf Sie bei einer Beauftragung achten sollten
  • Klarer Turnus (wöchentlich, zweiwöchentlich) im Vertrag festhalten
  • Leistungsumfang schriftlich definieren
  • Dokumentation der Einsätze für die Betriebskostenabrechnung verlangen
  • Regelung für zusätzliche Verschmutzungen, etwa nach Bauarbeiten

Wie sich Erwartung und Realität annähern lassen

Zwischen dem, was im Mietvertrag oder Putzplan steht, und dem, was im Alltag tatsächlich passiert, klafft mitunter eine Lücke. Ein Beispiel: Vereinbart ist ein wöchentlicher Turnus, tatsächlich wird aber nur alle zwei Wochen geputzt, während sich der Unmut über die Zeit aufstaut. Für Hausverwaltungen lohnt sich deshalb ein regelmäßiger Abgleich zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlich gelebten Zustand, statt sich allein auf die ursprüngliche Regelung zu verlassen und erst auf Beschwerden zu reagieren.

Saisonale Besonderheiten bei der Treppenhausreinigung

Der Reinigungsbedarf im Treppenhaus schwankt im Jahresverlauf deutlich. Im Herbst und Winter bringen nasses Laub, Schneematsch und Streugut zusätzlichen Schmutz in den Eingangsbereich, während im Sommer eher Blütenstaub und Pollen für Verschmutzung sorgen. Ein starrer, das ganze Jahr über gleicher Reinigungsturnus wird diesen Schwankungen oft nicht gerecht. Sinnvoll ist es, für die Wintermonate einen dichteren Turnus oder zusätzliche Einsätze nach starkem Schneefall vorzusehen, während in ruhigeren Jahreszeiten der reguläre Rhythmus meist ausreicht.

Umlage der Reinigungskosten

Werden die Kosten für die Treppenhausreinigung über die Betriebskosten umgelegt, gilt Ähnliches wie bei den Hauswartkosten: Nur die eigentliche Reinigungsleistung ist umlagefähig, nicht etwaige Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, die im gleichen Zuge auffallen. Fällt einem Reinigungsdienst beispielsweise eine lockere Stufe oder ein beschädigtes Geländer auf, sollte das als eigener Vorgang gemeldet und dokumentiert werden, statt es unbemerkt in der Reinigungsrechnung mitlaufen zu lassen. Mehr dazu, wie sich Hausmeister- und Reinigungskosten in der Abrechnung auseinanderhalten lassen, erklärt der Beitrag zur Betriebskostenabrechnung prüfen.

Bei Unklarheiten über die genaue Formulierung im eigenen Mietvertrag lohnt sich eine Rücksprache mit der Hausverwaltung oder, im Streitfall, mit einem Mieterverein; diese Übersicht ersetzt keine solche Einzelfallprüfung.

Häufige Fragen

Ist das Reinigen des Treppenhauses grundsätzlich Mietersache?

Nur dann, wenn der Mietvertrag oder eine wirksam einbezogene Hausordnung eine solche Pflicht ausdrücklich vorsieht. Fehlt eine Regelung, bleibt die Reinigung beim Vermieter.

Was passiert, wenn ich den Putzplan nicht einhalte?

Zunächst folgt üblicherweise eine freundliche Erinnerung, bei anhaltender Nichteinhaltung eine förmliche Abmahnung. Hält der Zustand weiter an, kann die Hausverwaltung einen Reinigungsdienst beauftragen und die Kosten der betreffenden Mietpartei anteilig in Rechnung stellen.

Kann der Vermieter die Reinigung jederzeit auf einen Dienstleister umstellen?

Eine Umstellung ist grundsätzlich möglich, sollte aber im Mietvertrag vorgesehen sein oder einvernehmlich erfolgen, da sie zusätzliche Betriebskosten auslöst.

Sind Reparaturen im Treppenhaus in den Reinigungskosten enthalten?

Nein. Reinigungskosten und Instandhaltungs- beziehungsweise Reparaturkosten sind getrennt zu betrachten und unterschiedlich umlagefähig.

Über diesen Beitrag

Geschrieben aus der Praxis unseres Hausmeisterdienstes in Berliner Wohnanlagen, Höfen und Gewerbeobjekten. Hinweise zu Recht, Steuern oder Sicherheit geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.