In Berlin müssen Gehwege vor Grundstücken nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz werktags in der Regel ab 7 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen ab 9 Uhr von Schnee und Glätte befreit sein, jeweils bis 20 Uhr abends – zuständig ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Maßgeblich für die genaue Straße ist immer die aktuelle Fassung der Straßenreinigungssatzung, die Sie im Zweifel bei der zuständigen Stelle prüfen sollten, denn einzelne Straßenabschnitte können abweichend geregelt sein.

Wer laut Straßenreinigungsgesetz zuständig ist

Grundlage ist das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG). Es überträgt die Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, soweit die Straße nicht in der Reinigungsklasse der Berliner Stadtreinigungsbetriebe liegt und dort selbst geräumt wird. Für die meisten Wohn- und Nebenstraßen bleibt die Pflicht bei den Anliegern. Eigentümer können diese Aufgabe an eine Hausverwaltung, an eine Eigentümergemeinschaft oder direkt an einen Dienstleister übertragen – die Verantwortung, dass ordentlich geräumt wird, verschiebt sich dadurch faktisch, rechtlich bleibt aber häufig eine Kontrollpflicht des Eigentümers bestehen. Wohnungseigentümergemeinschaften regeln die Organisation meist über einen WEG-Beschluss und beauftragen einen einheitlichen Winterdienst für das gesamte Grundstück.

Das Zeitfenster im Überblick

Tag Beginn der Pflicht Ende der Pflicht
Werktags (Mo–Sa) ab 7 Uhr bis 20 Uhr
Sonn- und Feiertage ab 9 Uhr bis 20 Uhr

Innerhalb dieses Zeitfensters muss der Gehweg begehbar gehalten werden – das bedeutet in der Praxis, dass bei anhaltendem Schneefall oder Glätte mehrfach am Tag nachgeräumt werden muss, nicht nur einmal morgens. Bei Neuschnee in der Nacht muss der erste Räumgang so liegen, dass der Gehweg zum Beginn der Pflichtzeit passierbar ist. Diese Uhrzeiten sind die in Berlin verbreitet zitierte Regel; da einzelne Bezirke oder Straßenabschnitte in der Satzung abweichen können, empfehlen wir, die aktuelle Fassung vor der Saison zu prüfen, insbesondere wenn Ihr Objekt an einer stark befahrenen oder besonders geregelten Straße liegt.

Wie breit und wie muss geräumt werden?

Geräumt werden muss ein Streifen, der ein gefahrloses Begehen des Gehwegs ermöglicht – üblicherweise wird ein Mindestbreite von etwa einem Meter als Richtwert genannt, damit sich zwei Personen noch ausweichen können. Zugänge zu Hauseingängen, Müllstandplätzen und Grundstückszufahrten gehören ebenfalls zum Pflichtbereich. Schnee darf nicht einfach auf die Fahrbahn oder auf gegenüberliegende Grundstücke geschoben werden, sondern muss am Rand des eigenen Gehwegbereichs gelagert werden, ohne Gullys, Kanaldeckel oder Fahrbahnen zu blockieren.

Räumen und Streuen Schritt für Schritt

  1. Wetterlage beobachten: Wer eine Fläche selbst betreut, sollte Wetterdienste im Blick behalten, um frühmorgens rechtzeitig aktiv zu werden.
  2. Zuerst räumen, dann abstumpfend streuen: Erst der lose Schnee wird mit Schneeschieber oder Besen entfernt, danach folgt bei Restglätte ein abstumpfendes Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat.
  3. Zugänge und Engstellen priorisieren: Hauseingänge, Treppen und Mülltonnenstandplätze zuerst behandeln, da dort das Sturzrisiko am höchsten ist.
  4. Kontrolle über den Tag: Bei Dauerfrost oder erneutem Schneefall mehrfach nachsehen und bei Bedarf nachräumen.
  5. Dokumentation: Wer die Pflicht organisiert – ob privat oder über einen Dienstleister – sollte Einsatzzeiten festhalten, falls es später zu einem Streitfall kommt.
Typische Fehler bei der Streupflicht
  • Nur einmal morgens geräumt, obwohl es tagsüber weiterschneit
  • Schnee vom eigenen Gehweg auf die Straße oder den Nachbargehweg geschoben
  • Zugänge zu Mülltonnen oder Kellertreppen vergessen
  • Keine Dokumentation, wenn die Pflicht an Dritte übertragen wurde

Übertragung an Mieter oder Dienstleister

Eigentümer dürfen die Räum- und Streupflicht durch die Hausordnung oder den Mietvertrag wirksam auf Mieterinnen und Mieter übertragen – die Voraussetzungen dafür erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag Winterdienst: wann Mieter räumen müssen. Bei größeren Wohnanlagen, Gewerbeobjekten und Grundstücken mit vielen Parteien ist es in der Praxis üblich, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen, weil eine gleichmäßige, dokumentierte Betreuung über die gesamte Saison sonst schwer zu organisieren ist. Hausmeister RAT übernimmt für Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Gewerbetreibende die Steuerung und Kontrolle solcher Einsätze und dokumentiert jeden Räum- und Streugang mit Zeitstempel.

Was droht bei Verstößen?

Kommt es wegen unterlassener Räumung zu einem Sturz, kann der Verantwortliche – Eigentümer, Verwalter oder beauftragter Dienstleister – zivilrechtlich für Schäden haften. Zusätzlich drohen bei Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung Bußgelder durch die zuständige Behörde, deren Höhe je nach Einzelfall und Bezirk unterschiedlich ausfallen kann. Details zur Haftung im Schadensfall lesen Sie in unserem Beitrag Sturz auf Glätte: wer haftet?. Wir schildern diese Rechtslage hier nur allgemein und ersetzen damit keine anwaltliche Beratung; für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich am besten an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Besonderheiten an Bezirksgrenzen und stark befahrenen Straßen

Nicht jede Berliner Straße wird gleich behandelt. An großen Hauptverkehrsstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen übernehmen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe teilweise selbst die Fahrbahnreinigung und den Winterdienst auf der Fahrbahn, während der angrenzende Gehweg trotzdem meist beim Anlieger bleibt. Wohnstraßen, Wohnhöfe und viele Nebenstraßen fallen vollständig in die Anliegerpflicht. Wer nicht sicher ist, in welche Reinigungsklasse die eigene Straße fällt, findet diese Angabe in der Regel über das zuständige Bezirksamt oder die Straßenreinigungssatzung – gerade bei neu erschlossenen Wohngebieten oder Grundstücken direkt an einer mehrspurigen Straße lohnt sich diese Prüfung vor der ersten Frostperiode.

Auch für Gewerbeobjekte mit Kundenverkehr, etwa Ladengeschäfte, Arztpraxen oder Bürogebäude, gilt grundsätzlich dieselbe Pflicht wie für Wohnhäuser. Der Unterschied liegt meist im höheren Aufkommen an Fußgängerinnen und Fußgängern über den Tag verteilt, weshalb hier häufiger nachgeräumt und nachgestreut werden muss, um das Zeitfenster durchgehend einzuhalten.

Wann lohnt sich ein Winterdienst?

Wer ein Grundstück mit mehreren Zugängen, hohem Publikumsverkehr oder als berufstätige Einzelperson betreut, kann die tägliche Verfügbarkeit für den Winterdienst kaum garantieren. Ein beauftragter Streudienst übernimmt die Einsätze im vereinbarten Zeitfenster zuverlässig, unabhängig von Urlaub, Krankheit oder Terminen. Für Hausverwaltungen empfiehlt sich zusätzlich eine klare vertragliche Regelung, welche Flächen, Zeiten und Streumittel abgedeckt sind – mehr dazu im Beitrag Winterdienstvertrag: worauf Verwalter achten sollten. Eine Preisorientierung für den organisierten Winterdienst finden Sie auf unserer Seite Preise.

Häufige Fragen

Muss ich auch nachts räumen?

Nein, die Pflicht beginnt werktags ab 7 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen ab 9 Uhr und endet um 20 Uhr abends. Schneit es über Nacht, muss der Gehweg spätestens zu diesem Zeitpunkt begehbar sein.

Gilt die Pflicht auch bei leichtem Schneefall?

Ja, sobald der Gehweg dadurch für Fußgänger gefährlich wird, besteht die Pflicht unabhängig von der Schneemenge. Auch dünne, aber rutschige Reif- oder Eisschichten fallen darunter.

Wer räumt, wenn das Grundstück leer steht?

Auch bei Leerstand bleibt die Pflicht beim Eigentümer bestehen, solange ein öffentlicher Gehweg angrenzt. Eine kurzfristige Beauftragung eines Dienstleisters ist in diesem Fall besonders praktisch.

Was gilt an Eckgrundstücken mit zwei Gehwegen?

Grundsätzlich müssen beide angrenzenden Gehwegseiten geräumt und gestreut werden, sofern beide öffentlich zugänglich sind. Prüfen Sie im Zweifel die genaue Flächenabgrenzung in der Satzung.

Kann die Stadt Berlin selbst zuständig sein?

Ja, an bestimmten stark befahrenen Straßen übernehmen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe den Winterdienst auf der Fahrbahn selbst; die Gehwege bleiben aber meist trotzdem Sache der Anlieger. Prüfen Sie die Reinigungsklasse Ihrer Straße im Zweifel bei der zuständigen Stelle.

Muss ich auch am Wochenende früh raus?

Samstags gilt dasselbe Zeitfenster wie an gewöhnlichen Werktagen, also ab 7 Uhr. Erst Sonntag und an Feiertagen verschiebt sich der Beginn üblicherweise auf 9 Uhr, das Ende bleibt bei 20 Uhr.

Was ist, wenn mehrere Eigentümer sich ein Grundstück teilen?

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird die Räum- und Streupflicht meist gemeinschaftlich organisiert und über die Hausgeldabrechnung finanziert. Ein klarer Beschluss darüber, wer die Einsätze koordiniert, verhindert, dass sich am Ende niemand zuständig fühlt.

Reicht ein gelegentlicher Blick aus dem Fenster als Kontrolle?

Nicht wirklich, denn Glätte kann sich innerhalb weniger Stunden neu bilden, besonders bei Tauwetter mit anschließendem Nachtfrost. Wer die Fläche selbst betreut, sollte an solchen Tagen bewusst mehrfach nach draußen schauen oder einen Wetterdienst mit Frostwarnung nutzen.

Über diesen Beitrag

Geschrieben aus der Praxis unseres Hausmeisterdienstes in Berliner Wohnanlagen, Höfen und Gewerbeobjekten. Hinweise zu Recht, Steuern oder Sicherheit geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.